Wappen

Die Marktgemeinde Regenstauf führt seit 1470 Wappen und Siegel, die „dem Rat und den Bürgern” von Herzog Albrecht IV. verliehen worden sind.
Das Wappen des Marktes Regenstauf setzt sich zusammen aus zwei schräg gekreuzten silbernen Fischen unter einem rot-, grün- und goldgestreiften Regenbogen auf blauem Halbrundschild. 1470 verlieh Herzog Albrecht IV. von Bayern-München dieses Wappen, „Insigl und Pannier“, dem Rat und den Bürgern. Nachdem aus heute unbekannten Gründen der Originalwappenbrief verloren gegangen war und Regenstauf ab 1505 dem Herzogtum Pfalz-Neuburg angehörte, bestätigte Pfalzgraf Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg 1614 das Wappen des Marktes Regenstauf durch Neuausstellung eines Wappendiploms. Es blieb über die Zeiten hinweg bis heute weitgehend unverändert. In der einschlägigen Literatur wird der in der Heraldik eher selten verwendete Regenbogen als Symbol für den Fluss Regen und damit zusammen mit den Fischen als redendes Bild beschrieben. Die Tingierung Rot-Grün-Gold des Regenstaufer Regenbogens weicht aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen von der heraldischen Standardreihung des Bogens Rot-Gold-Blau ab. Ob dies des Kontrastes zum Blau des Wappenschildes wegen oder aus farbsymbolischen Überlegungen heraus geschah, dazu gibt es keine auffindbaren Hinweise. Die zwei schräg gekreuzten Fische lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fischerei als bedeutenden Berufszweig im Ort annehmen, sowohl zum Zeitpunkt der Ausstellung des Wappenbriefs als auch in der Folgezeit. Sind für Regenstauf doch bereits im bayerischen Herzogsurbar von 1326 vier Fischrechte pro Monat nachweisbar. Zudem besteht eine auffällige Ähnlichkeit des Regenstaufer Wappens mit einigen Zunftwappen bayerischer Fischerzünfte. Insgesamt nimmt das Wappen ausschließlich Bezug zum Fluss, an dem die Ortschaft liegt, und in keiner Weise zu dem namengebenden Berg um den sich gruppiert.
Hinweis:
Das Wappen ist ein geschütztes Hoheitszeichen des Marktes Regenstauf.
Die Verwendung bzw. das Führen des Wappens bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.
Die Genehmigung zum Führen des Wappens wird grundsätzlich nur erteilt, wenn nicht zu besorgen ist, dass dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Einrichtung funktionell oder institutionell mit dem Träger verbunden ist.